Steuer-Update 2026·Wachstumschancengesetz & § 39b EStG

Wegfall der Fünftelregelung beim Lohnsteuerabzug: Was Arbeitnehmer jetzt wissen müssen

Viele Beschäftigte erleben bei der Auszahlung ihrer Abfindung einen regelrechten Schock: Auf dem Gehaltskonto landet deutlich weniger Netto als im Vorfeld erhofft. Der Grund liegt in einer grundlegenden Steuerrechtsreform durch das Wachstumschancengesetz. Ihr steuerlicher Vorteil geht dadurch nicht verloren, aber der Weg zum Geld hat sich grundlegend verschoben.

Rechtsstand: 2026·Zuletzt redaktionell geprüft: Oktober 2026·Bundesgesetzblatt / § 34 Abs. 1 & § 39b EStG

Der Schock auf dem Gehaltszettel: Warum fehlt die Tarifermäßigung?

Wer nach monatelangen Verhandlungen einen Aufhebungsvertrag oder gerichtlichen Abfindungsvergleich schließt, rechnet häufig mit einem bestimmten Nettobetrag. Trifft dann die Abrechnung der Personalabteilung ein, folgt Ernüchterung: Der Arbeitgeber hat die Abfindung voll nach der regulären Monatstabelle versteuert, oft mit einem Steuersatz von über 40 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer.

Betroffene vermuten häufig einen Rechenfehler der Lohnbuchhaltung. Doch das Gegenteil ist der Fall: Seit dem Inkrafttreten der entsprechenden Passage des Wachstumschancengesetzes darf der Arbeitgeber die Fünftelregelung im laufenden Lohnsteuerabzugsverfahren schlichtweg nicht mehr anwenden. Die frühere gesetzliche Ermächtigung in § 39b Abs. 3 Satz 9 und Satz 10 des Einkommensteuergesetzes (EStG) wurde vom Gesetzgeber ersatzlos gestrichen.

Warum der Gesetzgeber das Verfahren geändert hat

Die alte Rechtslage stellte Arbeitgeber vor erhebliche rechtliche und finanzielle Risiken. Um die Fünftelregelung schon im Monat der Abfindungsauszahlung korrekt anzuwenden, musste die Lohnbuchhaltung prognostizieren, wie viel der Arbeitnehmer im gesamten Kalenderjahr verdienen würde.

Verdiente der Arbeitnehmer im weiteren Jahresverlauf bei einem neuen Arbeitgeber unerwartet mehr oder wechselte in die Selbstständigkeit, fiel die Zusammenballung von Einkünften nachträglich weg. Bei späteren Betriebsprüfungen forderte das Finanzamt dann oft erhebliche Nachzahlungen vom früheren Arbeitgeber ein.

Um die Unternehmen von diesem bürokratischen Prüfungsaufwand und den damit verbundenen Haftungsrisiken zu befreien, hat die Bundesregierung das Verfahren vereinfacht:

Der neue Grundsatz seit 2025:

Der Arbeitgeber behält im Monat des Zuflusses die reguläre Lohnsteuer ein, so als handele es sich um einen gewöhnlichen sonstigen Bezug ohne Tarifermäßigung. Die steuerliche Günstigerprüfung nach § 34 EStG findet erst im Rahmen der persönlichen Einkommensteuerveranlagung durch das zuständige Wohnsitzfinanzamt statt.

Zwei Netto-Werte: Auszahlung vs. Steuerveranlagung

Für Ihre persönliche Finanzplanung bedeutet das: Sie müssen strikt zwischen zwei Beträgen unterscheiden.

1. Netto bei Auszahlung

Direkte Kontogutschrift

Der Betrag, den Ihr Arbeitgeber nach vollem Lohnsteuerabzug überweist. Hier ist die Fünftelregelung noch nicht enthalten. Dieses Geld steht Ihnen sofort zur Verfügung.

2. Netto nach Veranlagung

Endgültiges Netto nach Steuererklärung

Das wirtschaftliche Gesamtergebnis inklusive der Steuererstattung vom Finanzamt. Die Differenz zwischen beiden Werten erhalten Sie nach Abgabe der Steuererklärung als Rückzahlung.

Je nach Höhe der Abfindung und Ihrem übrigen Einkommen liegt dieser Unterschied häufig zwischen 2.000 Euro und mehr als 10.000 Euro. Es handelt sich also faktisch um ein zinsloses Darlehen, das Sie dem Staat vorübergehend gewähren, bis Ihr Steuerbescheid ergeht.

Musterbeispiel: So wirkt sich die Verlagerung in Zahlen aus

Ein lediger Angestellter (Steuerklasse 1, keine Kirchensteuer) scheidet zum 30. Juni aus dem Unternehmen aus. Bis dahin hat er 30.000 Euro Bruttogehalt bezogen. Für den Rest des Jahres bezieht er Arbeitslosengeld oder nimmt sich eine berufliche Auszeit (kein weiteres steuerpflichtiges Einkommen). Er erhält eine Abfindung von 40.000 Euro.

SchrittBerechnungBetrag (ca.)
Abfindung bruttoVereinbarte Summe im Aufhebungsvertrag40.000 €
Lohnsteuerabzug beim ArbeitgeberVoller Steuerabzug als sonstiger Bezug ohne Fünftelregelung- 16.200 €
Netto-Auszahlung auf GirokontoVorläufiger Zufluss im Kündigungsmonat23.800 €
Tatsächliche Steuer mit FünftelregelungFestsetzung im Steuerbescheid nach § 34 EStG11.100 €
Steuererstattung vom FinanzamtRückzahlung nach Abgabe der Steuererklärung+ 5.100 €
Endgültiges Netto nach VeranlagungAuszahlung plus spätere Steuererstattung28.900 €

Hinweis: Die Zahlen dienen als Orientierungsbeispiel. Die exakten Werte hängen von individuellen Vorsorgeaufwendungen, Werbungskosten und dem konkreten Auszahlungsjahr ab.

Das Prüfkriterium des Finanzamts: Die Zusammenballung von Einkünften

Die Tarifermäßigung nach § 34 EStG wird nicht bedingungslos gewährt. Das Finanzamt prüft im Veranlagungsverfahren sehr genau, ob eine sogenannte Zusammenballung von Einkünften vorliegt.

Das bedeutet konkret: Ihre gesamten Einkünfte im Kalenderjahr der Abfindungsauszahlung müssen höher sein als die Einkünfte, die Sie bei einer ungestörten Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erzielt hätten.

Liegt dieser Fall vor, greift die Tarifermäßigung. Wurde die Abfindung hingegen auf mehrere Kalenderjahre gestreckt oder fällt die Summe so gering aus, dass das Vorjahresniveau nicht überschritten wird, verweigert das Finanzamt die Fünftelregelung unter Verweis auf die ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH).

Schritt-für-Schritt: So fordern Sie das Geld vom Finanzamt zurück

Um die einbehaltene Steuer zurückzuholen, müssen Sie aktiv werden:

  1. Elektronische Lohnsteuerbescheinigung kontrollieren: Nach Ablauf des Kalenderjahres erhalten Sie von Ihrem ehemaligen Arbeitgeber den Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung. Prüfen Sie, ob die Abfindung gesondert ausgewiesen ist (in Zeile 10 als ermäßigt besteuerte Entschädigung oder in Zeile 19 bzw. im Fließtext der Bescheinigung).
  2. Steuererklärung frühzeitig erstellen: Reichen Sie Ihre Einkommensteuererklärung direkt ab Anfang des Folgejahres über MeinELSTER oder eine anerkannte Steuersoftware ein.
  3. Eintrag in Anlage N vornehmen: Tragen Sie die Abfindungssumme in der Anlage N unter der Rubrik für außerordentliche Einkünfte bzw. Entschädigungen für den Verlust des Arbeitsplatzes ein. Geben Sie an, dass die Abfindung im Lohnsteuerabzug noch nicht nach § 34 EStG begünstigt wurde.
  4. Aufhebungsvertrag als Nachweis bereithalten: Reichen Sie den Aufhebungsvertrag oder den gerichtlichen Vergleich mit ein oder halten Sie das Dokument für eventuelle Rückfragen des Finanzamts griffbereit. Das Dokument beweist, dass es sich um eine echte Entlassungsentschädigung und nicht um verdecktes laufendes Arbeitsentgelt handelt.

Fazit für Ihre persönliche Nachverhandlung

Die Streichung der Fünftelregelung aus dem monatlichen Lohnsteuerabzug ändert nichts an Ihrem materiellen Steueranspruch. Sie führt jedoch dazu, dass Ihnen kurzfristig Liquidität fehlt. Wer größere Ausgaben oder Kreditraten bedienen muss, sollte diesen zeitlichen Verzug einkalkulieren.

Gleichzeitig bietet Ihnen dieses Wissen einen psychologischen Vorteil in der Verhandlung: Viele Arbeitgeber argumentieren nach wie vor mit vermeintlichen Nettobeträgen. Bestehen Sie darauf, Verhandlungen stets auf Bruttobasis zu führen, und prüfen Sie vorab mit einem Rechner, mit welchem Auszahlungsbetrag Sie zunächst kalkulieren können.

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Unser Rechner zeigt Ihnen das Netto bei Auszahlung und das Netto nach Steuererklärung direkt nebeneinander.
Zu den beiden Netto-Ergebnissen →