Der Grundsatz: Echte Abfindungen sind sozialversicherungsfrei
Im deutschen Sozialversicherungsrecht gilt eine klare Unterscheidung: Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung fallen nur auf das sogenannte Arbeitsentgelt nach § 14 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) an.
Eine echte Abfindung, die als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes und die damit verbundenen künftigen Verdienstchancen gezahlt wird, ist kein Gegenwert für geleistete Arbeit. Sie gilt daher grundsätzlich nicht als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt.
Solange Sie ganz normal pflichtversichert sind (entweder durch eine direkte Anschlussbeschäftigung oder weil Sie ab dem ersten Tag nach dem Ausscheiden Arbeitslosengeld 1 beziehen), greift Ihre gesetzliche Krankenkasse auf die Abfindungssumme nicht zu.
Die Beitragsfalle: Wann die Krankenkasse doch abkassiert
Problematisch wird es immer dann, wenn nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses eine Lücke entsteht, in der Sie weder Gehalt noch Leistungen der Bundesagentur für Arbeit erhalten. Das passiert typischerweise in zwei Konstellationen:
1. Verkürzung der Kündigungsfrist führt zum Ruhen (§ 158 SGB III)
Wird das Arbeitsverhältnis in einem Aufhebungsvertrag vor Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist beendet und fließt eine Abfindung, ruht Ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld nach § 158 SGB III. In dieser Ruhenszeit zahlt die Bundesagentur für Arbeit weder Arbeitslosengeld noch Krankenkassenbeiträge. Da Ihre Pflichtversicherung endet, stuft die Krankenkasse Sie rückwirkend als freiwilliges Mitglied ein.
2. Freiwillige Auszeit oder Dispositionsjahr ohne Leistungsbezug
Wer nach dem Ausscheiden bewusst kein Arbeitslosengeld beantragt, um beispielsweise ein Dispositionsjahr einzulegen oder eine Auszeit zu nehmen, muss sich zwingend freiwillig gesetzlich versichern. Nach § 240 SGB V bemessen sich die Beiträge freiwillig Versicherter nach deren gesamter wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit. Hier verlangt die Kasse Beiträge auf die Abfindung, und zwar bis zur Beitragsbemessungsgrenze.
Wie berechnet die Krankenkasse den Beitrag bei Ruhen?
Kommt es zu einem Ruhen nach § 158 SGB III, rechnet die gesetzliche Krankenversicherung nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) wie folgt:
Die Abfindung wird fiktiv auf die Tage verteilt, um die die Kündigungsfrist verkürzt wurde (bis maximal ein volles Kalenderjahr). Als tägliches Einkommen wird ein Anteil des letzten Bruttogehalts angesetzt (je nach Lebensalter und Betriebszugehörigkeit zwischen 25 Prozent und 60 Prozent der Abfindung).
Auf diesen fiktiven Betrag erhebt die Kasse den vollen Krankenversicherungsbeitrag (allgemeiner Beitragssatz plus kassenindividueller Zusatzbeitrag) sowie den Pflegeversicherungsbeitrag. Da der Arbeitgeberanteil entfällt, müssen Sie den gesamten Satz von rund 19 bis 23 Prozent alleine tragen. Bei einer Abfindung an der Beitragsbemessungsgrenze entspricht das mehr als 1.000 Euro Beitragsschuld pro Monat.
Achtung Verwechslung: Echte Abfindung vs. Urlaubsabgeltung
Ein weit verbreiteter Irrtum betrifft die Auszahlung von Resturlaub oder Überstunden. Viele Arbeitnehmer gehen davon aus, dass alle im Aufhebungsvertrag vereinbarten Schlusszahlungen unter die steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Begünstigung fallen.
Urlaubsabgeltung und Überstundenvergütung sind vollwertiges Arbeitsentgelt für nicht genommenen Urlaub bzw. erbrachte Arbeitsleistung. Auf diese Beträge müssen sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer die regulären Sozialversicherungsbeiträge (Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung) in voller Höhe abführen.
Zudem führt eine Urlaubsabgeltung nach § 157 Abs. 2 SGB III dazu, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer der abgegoltenen Urlaubstage ruht.
Vier Schutzmaßnahmen: So vermeiden Sie Beitragsforderungen
Um Nachforderungen Ihrer Krankenkasse sicher auszuschließen, sollten Sie folgende Punkte beachten:
- Ordentliche Kündigungsfrist niemals verkürzen: Das Beendigungsdatum im Aufhebungsvertrag sollte exakt dem Datum entsprechen, zu dem der Arbeitgeber ordentlich hätte kündigen können. Damit verhindern Sie das Ruhen des Arbeitslosengeldes nach § 158 SGB III von vornherein.
- Bezahlte Freistellung vereinbaren: Wenn Sie vorzeitig nicht mehr arbeiten möchten, vereinbaren Sie im Aufhebungsvertrag eine unwiderrufliche bezahlte Freistellung bis zum Ablauf der regulären Kündigungsfrist. Dadurch bleiben Sie bis zum letzten Tag als Arbeitnehmer pflichtversichert, und der Arbeitgeber zahlt seine Beitragsanteile weiter.
- Rechtzeitig arbeitslos melden: Melden Sie sich spätestens am ersten Tag nach Ende des Arbeitsverhältnisses persönlich oder online arbeitslos. Sobald Sie reguläres Arbeitslosengeld beziehen, übernimmt die Arbeitsagentur Ihre Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge.
- Familienversicherung prüfen: Sind Sie verheiratet und verfügt Ihr Ehepartner über eine gesetzliche Pflichtversicherung, können Sie unter Umständen in die beitragsfreie Familienversicherung (§ 10 SGB V) wechseln, sofern Ihre regelmäßigen monatlichen Einkünfte die gesetzliche Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigen.