So funktioniert die Rechnung
Eine Abfindung unterliegt in Deutschland zwei völlig unterschiedlichen Rechenschritten:
Auf Basis Ihres Bruttomonatsgehalts, der gerundeten Dienstjahre und des Verhandlungsfaktors (0,25 bis 1,0) berechnen Sie den Bruttobetrag nach § 1a KSchG.
Die Abfindung ist sozialversicherungsfrei, aber einkommensteuerpflichtig. Mit der Fünftelregelung (§ 34 EStG) wird die Steuerlast gemildert. Sie sehen das Netto bei Auszahlung und nach der Steuererklärung.
So nutzen Sie den Rechner: Geben Sie links Ihr Gehalt ein, prüfen Sie das Brutto und übernehmen Sie das Ergebnis mit einem Klick in den Netto-Rechner.
Brutto: Orientierung nach § 1a KSchG
Es gibt im deutschen Arbeitsrecht keinen allgemeinen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung. Endet das Arbeitsverhältnis durch eine wirksame Kündigung, schuldet der Arbeitgeber grundsätzlich keine Entschädigung — es sei denn, ein Tarifvertrag, ein mit dem Betriebsrat verhandelter Sozialplan oder ein gerichtlicher Vergleich sieht dies ausdrücklich vor.
Die Praxis orientiert sich jedoch an der Faustformel nach § 1a Abs. 2 KSchG:
Der gesetzliche Richtwert für den Faktor beträgt 0,5. Bei einem Bruttomonatsgehalt von 4.000 € und 10 Dienstjahren ergibt sich damit eine Orientierungsgröße von 20.000 € brutto. Je nach Verhandlungsposition variiert dieser Faktor:
- Faktor 0,25 (Konservativ): Bei schwieriger Verhandlungslage oder starker rechtlicher Position des Arbeitgebers.
- Faktor 0,5 (Standard nach § 1a KSchG): Der bundesweit üblichste Ausgangswert bei betriebsbedingten Kündigungen.
- Faktor 1,0 (Optimistisch): Reiner Verhandlungsspielraum bei schwerwiegenden Kündigungsfehlern oder besonderem Kündigungsschutz.
Rundung von Beschäftigungszeiten: Gemäß § 1a Abs. 2 Satz 3 KSchG ist ein Zeitraum von mehr als sechs Monaten auf ein volles Jahr aufzurunden (z. B. 4 Jahre und 7 Monate → 5 Jahre). Beträgt die Restdauer 6 Monate oder weniger, verbleibt es bei den vollendeten Jahren (z. B. 4 Jahre und 6 Monate → 4 Jahre).
Netto & Fünftelregelung — was sich 2025 geändert hat
Echte Abfindungen wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses sind nach ständiger Rechtsprechung sozialversicherungsfrei (§ 14 SGB IV), da sie kein Entgelt für geleistete Arbeit darstellen. Es fallen also keine Beiträge zur Renten-, Kranken-, Pflege- oder Arbeitslosenversicherung an.
Die Abfindung unterliegt jedoch in voller Höhe der Einkommensteuer. Um die progressive Spitzenbelastung durch die einmalige Ballung abzufedern, greift die Fünftelregelung (§ 34 EStG):
- Das Finanzamt ermittelt das zu versteuernde Einkommen (zvE) ohne die Abfindung und berechnet die darauf entfallende reguläre Steuer.
- Genau ein Fünftel (1/5) der Abfindung wird zum zvE addiert und die neue Steuer ermittelt.
- Die Steuerdifferenz für das eine Fünftel wird mit fünf multipliziert und ergibt die Steuer auf die Abfindung.
Die Praxisänderung seit 2025: Bis Ende 2024 durfte der Arbeitgeber die Fünftelregelung bereits im monatlichen Lohnsteuerabzug berücksichtigen. Durch das Wachstumschancengesetz wurde dies gestrichen. Seit 2025 behält der Arbeitgeber in der Regel die volle progressive Lohnsteuer ein.
Deshalb weist unser Rechner zwei Netto-Werte aus: das vorläufige Netto bei Auszahlung auf der Gehaltsabrechnung und das endgültige Netto nach Steuererklärung. Die Steuerersparnis fordern Sie über die Anlage N beim Finanzamt zurück.
Typische Fehler bei der Schätzung
- ✕Kirchensteuer vergessen: Kirchenmitglieder zahlen 8 % (Bayern, Baden-Württemberg) bzw. 9 % Kirchensteuer auf die Einkommensteuer. Bei hohen Abfindungen kann das mehrere tausend Euro ausmachen.
- ✕Zuflusszeitpunkt ignoriert: Nach § 11 EStG zählt der Tag des Geldzuflusses. Eine Fälligkeit im Januar des Folgejahres kann bei anschließendem geringerem Einkommen enorme Steuervorteile bringen.
- ✕Sperrzeit beim Arbeitslosengeld übersehen: Wer ohne wichtigen Grund unterschreibt, riskiert bis zu 12 Wochen Zahlungsstopp beim ALG I (§ 159 SGB III).