Der weitverbreitete Irrtum: „Steuern sparen mit Steuerklasse III“
In Internetforen und Beratungsgesprächen hält sich ein Mythos hartnäckig: Verheiratete Arbeitnehmer sollten vor Auszahlung der Abfindung schnell in Steuerklasse III wechseln, um deutlich weniger Steuern zu zahlen.
Die rechtliche Realität: Ein Steuerklassenwechsel ändert ausschließlich den vorläufigen Lohnsteuerabzug im Auszahlungsmonat. Die Steuerklasse bestimmt lediglich, wie viel Geld der Arbeitgeber als Vorauszahlung an das Finanzamt abführt. Am Ende des Kalenderjahres wird im Rahmen der verpflichtenden Einkommensteuererklärung abgerechnet. Das Finanzamt wirft alle Einkünfte beider Ehepartner zusammen und wendet den gesetzlichen Splittingtarif an.
Wer also in Steuerklasse III bei der Auszahlung 5.000 € mehr Netto auf dem Konto hatte, muss diesen Betrag bei der Steuerveranlagung im Folgejahr unter Umständen als Steuernachzahlung wieder an das Finanzamt überweisen.
Die Steuerklassen I bis VI im Überblick bei Abfindungen
Steuerklasse I (Ledige, Geschiedene, dauernd getrennt Lebende)
Der Standardfall für Alleinstehende. Es gilt der Grundfreibetrag (2026: 12.096 €) sowie die reguläre Arbeitnehmerpauschale (1.230 €) und Sonderausgabenpauschale (36 €). Bei der Auszahlung der Abfindung fällt der Abzug regulär aus.
Steuerklasse II (Alleinerziehende)
Beinhaltet zusätzlich den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende nach § 24b EStG (4.260 €). Dies führt zu einem leicht geringeren Lohnsteuerabzug als in Steuerklasse I.
Steuerklasse III (Verheiratete / eingetragene Lebenspartner)
In Steuerklasse III wird der doppelte Grundfreibetrag berücksichtigt. Der laufende Steuerabzug bei der Auszahlung ist am geringsten, das sofortige Netto auf dem Girokonto am höchsten. Aber: Wer Steuerklasse III wählt, ist gesetzlich zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet (§ 46 EStG), bei der es zu Nachzahlungen kommen kann.
Steuerklasse IV (Verheiratete mit ähnlichem Gehalt)
Entspricht im Wesentlichen der Steuerklasse I für jeden Partner einzeln. Bei der späteren Zusammenveranlagung kommt es in der Regel zu einer Steuererstattung, sofern die Fünftelregelung greift.
Steuerklasse V (Gegenstück zu Klasse III)
Sehr hoher laufender Lohnsteuerabzug, da der Grundfreibetrag dem Partner in Klasse III zugeschlagen wurde. Wird eine Abfindung in Steuerklasse V abgerechnet, wird bei der Auszahlung extrem viel Steuer einbehalten. Die Differenz zur Fünftelregelung wird erst über die Steuererklärung erstattet.
Steuerklasse VI (Nebenbeschäftigung / Zweitjob)
Keinerlei Freibeträge. Jeder Cent wird ab dem ersten Euro mit Höchstsätzen versteuert. Sollte eine Abfindung irrtümlich über Steuerklasse VI abgerechnet werden (z. B. wenn die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale ELStAM nicht rechtzeitig abgerufen wurden), ist das Auszahlungs-Netto drastisch reduziert.
Wann kann ein Steuerklassenwechsel dennoch sinnvoll sein?
Ein Steuerklassenwechsel vor der Abfindungszahlung kann in zwei konkreten Konstellationen taktisch nützlich sein:
- Unmittelbarer Liquiditätsbedarf: Wenn Sie nach der Kündigung jeden Euro sofort auf dem Konto benötigen (z. B. zur Überbrückung oder Kredittilgung) und nicht bis zur Steuererstattung im Folgejahr warten können, verschafft Ihnen Steuerklasse III die maximale Sofort-Auszahlung.
- Berechnung von Entgeltersatzleistungen: Die Höhe des Arbeitslosengeldes I (ALG I), Krankengeldes oder Elterngeldes richtet sich nach dem durchschnittlichen Nettoentgelt der letzten 12 Monate. Hier kann ein rechtzeitiger Wechsel in Steuerklasse III das spätere monatliche Arbeitslosengeld spürbar erhöhen — vorausgesetzt, der Wechsel erfolgte rechtzeitig vor Beginn des Bemessungszeitraums.
Fazit: Rechnen statt hoffen
Die Wahl der Steuerklasse ist kein Zaubermittel zur Steuervermeidung. Viel wichtiger für Ihre Netto-Abfindung sind:
- Die richtige Anwendung der Fünftelregelung nach § 34 EStG in der Steuererklärung.
- Die geschickte zeitliche Wahl des Zuflussjahres (z. B. Verschiebung auf Januar, falls im Folgejahr weniger Einkommen zu erwarten ist).
- Der Ausgleich von Kirchensteuer und Absetzbarkeit von Werbungskosten oder Anwaltskosten.